ANMELDUNG FÜR DEN KOMMENDEN JAHRGANG 5

Liebe Eltern, liebe Schüler*innen,

wir freuen uns, dass wir in diesem Jahr die Anmeldung Ihres Kindes für das Schuljahr 24/25 wieder persönlich und ohne Terminvergabe stattfinden lassen können.

Ab dem 11.3. können Sie hier die Online-Anmeldung durchführen. Wichtig: Die Online-Anmeldung allein reicht nicht aus, wir wollen Sie und Ihre Kinder in einem Gespräch kennenlernen und dabei die Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen.

Fragen zu unserer Schule und den Anmeldungen können Sie auch gerne telefonisch unter 0511-400-3980 im Sekretariat stellen.

Die Anmeldetermine vor Ort (Sekretariat des GBG) finden zu folgenden Zeiten statt. Eine Terminabsprache ist nicht notwendig, sie müssen sich vorher NICHT telefonisch anmelden. Kommen Sie einfach mit Ihrem Kind vorbei!

  • Montag, den 22. April und Dienstag, den 23. April 2024: jeweils von 08:00 – 12:00 und 14:00 – 17:00 Uhr
  • Mittwoch, den 24. April 2024 von 08:00 – 12:00 Uhr

Bringen Sie folgende Unterlagen zur persönlichen Anmeldung mit:

  • Kopie der Geburtsurkunde
  • Kopie des Halbjahreszeugnisses Jg. 4
  • Schwimmpass zum Nachweis der Schwimmkenntnisse
  • ggf. Protokollbogen des letzten Beratungsgespräches
  • ggf. Bescheinigung zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs
  • ggf. aktueller Leistungsbescheid vom Jobcenter
  • ggf. Vollmacht für die Anmeldung
  • ggf. Anmeldung für die Bibliotheksausleihe

 

Hier noch einmal alle Formulare und Informationsschreiben zum selber ausdrucken zusammengefasst:

Informationen zum Lernmittelkauf und Lernmittel-Ausleihverfahren folgen im April. 

Alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler, die im Schulbezirk Seelze wohnen, werden am Georg-Büchner-Gymnasium aufgenommen! Nur die Eltern, die Ihre Kinder im Ganztag angemeldet haben, erhalten eine gesonderte Zu- oder Absage. Kinder die nicht für den Ganztag berücksichtigt werden können, werden automatisch einer Regelklasse zugeordnet und sind natürlich auch aufgenommen.

Zum Ausleihverfahren hier noch einige Informationen:

Von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe freigestellt sind Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem

  • Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeit Suchende
  • Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Schülerinnen und Schüler, denen Hilfe zur Erziehung mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses gewährt wird (im Wesentlichen Heim- und Pflegekinder)
  • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe
  • § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)
  • Wohngeldgesetz (WoGG) nur in den Fällen, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt wird (siehe § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG)
  • Asylbewerberleistungsgesetz.

Für die Freistellung vom Entgelt erhalten die Schulen pauschalierte Ausgleichszahlungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die Höhe dieser Zahlungen orientiert sich an den Beträgen, die bei der entgeltlichen Ausleihe im vorangegangenen Schuljahr in den einzelnen Schulformen durchschnittlich für eine Schülerin oder einen Schüler entrichtet worden sind.

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