DER SCHULELTERNRAT
Schnittstelle zwischen Schule und Elternhaus
Im Schulelternrat (SER) engagieren sich die gewählten Elternvertreter der Klassenelternschaften und ihre Vertreter. Sie vertreten die Rechte und Interessen der Eltern, haben dabei aber auch immer das Wohl der gesamten Schulgemeinschaft im Blick. Durch konstruktive Zusammenarbeit, Kommunikation und Austausch tragen sie dazu bei, dass Schule gelingen kann.
Die Schulgemeinschaft setzt sich aus Schüler*innen, Lehrkräften und Eltern zusammen. Gegenseitige Wertschätzung, Respekt und Partizipation bilden die Grundlage dieser Zusammenarbeit, ganz im Sinne von Georg Büchner, dem Namensgeber des GBG.

Die Elternvertreter haben Sitze und Stimmen im Schulvorstand, der Gesamtkonferenz, der Steuergruppe, den Fachkonferenzen und wirken im Förderverein, dem Stadtelternrat und dem Regionselternrat mit.
Der SER tagt mindestens zweimal im Schuljahr, ergänzend treffen sich drei jahrgangsbezogene „Bereichselternräte“. Eltern können sich bei Fragen oder Problemen an ihre Elternvertreter, den SER-Vorstand oder direkt an die Vertreter in den Fachkonferenzen wenden.
Die Zusammensetzung des Schulelternrats kann in unserem Organigramm eingesehen werden.
Der SER-Vorstand ist jederzeit über die Adresse SER.Vorsitz@gbg-seelze.eu erreichbar.
Ihr könnt uns gerne Themen für die Fachkonferenzen schicken, wir leiten es an die Vertreter in den Konferenzen weiter.
Wichtig: Eltern können sich in den Schulvorstand und in die Fachkonferenzen wählen lassen, ohne dafür Elternvertreter sein zu müssen.
Schulelternrat des Georg-Büchner-Gymnasiums
Geschäftsordnung (nach § 88 bis 96 NSchG)
Gemäß § 95 des Niedersächsischem Schulgesetz (NSchG) gibt sich der Schulelternrat des Georg-Büchner-Gymnasiums eine Geschäftsordnung. Grundlagen dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen des NSchG in seiner jeweils gültigen Fassung.
§1
Organisation des Schulelternrates
- Der Schulelternrat besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternräte und deren Stellvertretern sowie den Elternvertretern der Kursstufe, jeweils als stimmberechtigte Mitglieder.
- Vertritt ein Mitglied des Schulelternrates mehrere Klassen/Kursstufen,
so hat es für jede Klasse/Kursstufe eine Stimme. Dies ist in der Anwesenheitsliste kenntlich zu machen. - Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte:
- seinen Vorstand, bestehend aus:
- einer/m Schulelternratsvorsitzenden
- deren/dessen Stellvertreter/in
- fünf Beisitzer/innen,
wobei drei der Vorstandsmitglieder jeweils aus den Vertreter/innen der drei verschiedenen Bereichselternräte gewählt werden sollten (aus jedem Bereich ein/e Vertreter/in),
- die Vertreter/innen und eine gleiche Anzahl von Stellvertreter/innen für die Gesamtkonferenz, wobei die Vorstandsmitglieder automatisch auch für die Gesamtkonferenz gewählt sind,
- die Vertreter/innen für die Fachkonferenzen,
- die Vertreter/innen für die Steuergruppe,
- die Vertreter/innen für den Schulvorstand,
- die Vertreter/innen in gemeinsamen Ausschüssen und Arbeitskreisen der Schule. In wichtigen Angelegenheiten soll ein Ausschussmitglied durch den Vorstand des SER gestellt werden,
- die Vertreter/innen im Stadtelternrat und im Regionselternrat.
§ 2 Amtszeit
- Die Elternvertreter der Klassenelternschaften werden gemäß § 91 NSchG grundsätzlich für zwei Jahre gewählt.
- Die Mitglieder im Schulelternratvorstand und die Vertreter in Fachkonferenzen, Ausschüssen und Arbeitskreisen werden für zwei Jahre gewählt.
- Die Mitglieder des Schulelternrats sowie die Vertreterinnen und Vertreter in den Fachkonferenzen und Ausschüssen, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für den Zeitraum von drei Monaten fort, im Übrigen gilt § 91 NSchG und die Elternwahlvordnung.
§ 3 Wahlen
- Die Wahlen erfolgen offen. Sie müssen geheim erfolgen, wenn ein Wahlberechtigter es wünscht.
- Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Für eine Wahlanfechtung und Wahlprüfung gilt in analoger Anwendung der Elternwahlordnung.
§ 4 Aufgaben und Pflichten der Mitglieder des Schulelternrates
- Die Mitglieder des Schulelternrates vertreten die Interessen der Elternschaft der Schule. Der Schulelternrat erörtert alle die Schule betreffenden Fragen und Probleme. Er unterstützt die Arbeit der Klassenelternräte- und Bereichselternräte. Ebenso informiert er über allgemeine schulische Belange.
Private Angelegenheiten von Eltern, Lernenden und Lehrern dürfen nicht behandelt werden (§ 96 Abs. 1. NSchG). - Die Mitglieder des Schulelternrates arbeiten vertrauensvoll und konstruktiv zusammen. Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle der Lernenden, der Schule und Erziehungsberechtigten.Die Mitglieder des Schulelternrates berichten in ihrer Klassenelternschaft über ihre Tätigkeit unter Wahrung der gebotenen Vertraulichkeit.
Die gewählten Elternvertreter in den Konferenzen und Ausschüssen (§ 39 NSchG) berichten dem Schulelternrat über ihre Tätigkeit (§ 96 Abs. 2. NSchG). Das Gebot der Vertraulichkeit ist zu beachten. - Der Schulelternrat tagt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Schuljahr.
§ 5 Gliederung
- Die Mitglieder des Schulelternrates bilden drei Bereichselternräte, nämlich für die Jahrgangsstufen 5 bis 7, die Jahrgangsstufen 8 bis 10 und die Jahrgangsstufen 11 bis 13.
- Die Bereichselternräte werden von den Vorsitzenden der Klassenelternräte und deren Stellvertretern sowie den Elternvertretern der Kursstufe der jeweiligen Jahrgangsstufen als stimmberechtigten Mitgliedern gebildet.
- Für die Aufgaben und Pflichten der Bereichselternräte gelten § 2 Ziff.1 bis 2 entsprechend.
- Die Bereichselternräte tagen nach Bedarf, möglichst jedoch einmal pro Schulhalbjahr. Die Tagung der Bereichselternräte findet parallel und möglichst 10 Tage vor der ersten Schulelternratssitzung eines jeden Schulhalbjahres “ mit Ausnahme der konstituierenden Sitzung des Schulelternrates zum Beginn eines jeden Schuljahres “ statt.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus seiner/m Vorsitzenden, deren/dessen Stellverteter/in und fünf Beisitzer/innen.
- Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in vertritt die Elternschaft
-
- nach außen gegenüber dem Schulträger und der Öffentlichkeit,
- nach innen gegenüber der Schulleitung und der Lehrerschaft im Einvernehmen mit dem Vorstand. In Übereinstimmung mit dem Vorstand kann die Vertretungsbefugnis auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.
- Der Vorstand kann Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden, im Interesse des Schulelternrates treffen. Die getroffenen Entscheidungen werden in der nächsten Sitzung vorgetragen.
- Dem Vorstand obliegen insbesondere:
-
- die Vorbereitung und Einladung zu den Sitzungen des Schulelternrates,
- die Aufstellung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Schulelternrates,
- die Umsetzung der Beschlüsse des Schulelternrates,
- die Einladung zu den verpflichtenden Sitzungen der Bereichselternräte.
§ 7 Sitzungen des Schulelternrates
- Der Schulelternrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr
(§ 90 Abs. 4. NSchG) zu einer Sitzung zusammen. Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Einladung erfolgt digital. - Weitere Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Tage vorher dem Vorstand vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der Schulelternrat mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Aus wichtigen Gründen kann die/der Vorsitzende in Übereinstimmung mit dem Vorstand den Schulelternrat auch ohne Einhaltung der Ladungsfrist einberufen.
Sie/er muss dies innerhalb von zwei Wochen tun, wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Schulleitung dies schriftlich beantragen. - Über die Mitglieder hinaus werden vom Vorstand weitere Personen, insbesondere Mitglieder der Schulleitung, der Schülervertretung oder weitere Gäste zu den Sitzungen eingeladen.
- Die/der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall deren/dessen Stellvertreter/in bereiten die Sitzungen vor und leiten die Sitzungen, Verhandlungen oder Veranstaltungen des Schulelternrates.
- Während der Schulferien finden keine ordentlichen Sitzungen statt.
- Über die Sitzungen des Schulelternrates ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Diese hat zu enthalten:
-
- Ort und Zeit (Beginn und Ende) der Sitzung,
- die Namen der anwesenden Mitglieder und aller Personen, die an der Sitzung teilgenommen haben (Anwesenheitsliste),
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse des Schulelternrates über jeden Beratungsgegenstand sowie das Abstimmungsergebnis,
- den wesentlichen Verlauf der Sitzung,
- die Unterschrift der/des Protokollführerin/s.
- Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.
- Die Protokolle sind vom SER gemeinsam mit der Tagesordnung und der Anwesenheitsliste digital aufzubewahren.
- Die Termine für die Schulelternratssitzungen werden auf der Homepage der Schule veröffentlicht.
§ 8 Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung
- Der Schulelternrat ist grundsätzlich beschlussfähig (Ausnahme siehe § 7).
Die Beschlussfähigkeit stellt die/der Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung fest. - Beschlüsse des Schulelternrates werden mit den Stimmen der einfachen Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit die o. g. Bestimmungen nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Bei Abwesenheit eines Mitgliedes kann dieses seine Stimme schriftlich zu vorher bekannten Beschlussvorlagen abgeben (Vorlage beim Vorstand).
Das Stimmrecht ist nicht auf Dritte übertragbar. - Die Abstimmungen sind offen, durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Mitgliedes jedoch geheim.
§ 9 Änderung der Geschäftsordnung
- Änderungen der Geschäftsordnung sind nur auf schriftlichen Antrag, der und mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Schulelternrates zulässig.
§ 10 Inkrafttreten
- Änderungen der Geschäftsordnung, die mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmberechtigten des Schulelternrates beschlossen worden sind, treten jeweils mit Beschlussfassung am gleichen Tag in Kraft.
Seelze, 3. März 2026
Anlage
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Elternwahlordnung
Für die Planung und Durchführung von Elternabenden am GBG stellt der Schulelternrat folgende Hilfsmittel zur Verfügung:
Niedersächsiches Kultusministerium:
- Erlassentwurf Schulinspektion in Niedersachsen
- Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Landeselternrat Niedersachsen:
Weitere allgemeine Erläuterungen und Hilfestellungen zur Elternarbeit an den Schulen finden Sie auf der Homepage des Landeselternrates (LER).















