ANMELDUNG FÜR DEN KOMMENDEN JAHRGANG 5

Liebe Eltern, liebe Schüler*innen,

die Anmeldungen für das kommende Schuljahr 25/26 sind abgeschlossen. 

Fragen zu unserer Schule und den Anmeldungen können Sie auch gerne telefonisch unter 0511-400-3980 im Sekretariat stellen.

Bringen Sie folgende Unterlagen zur persönlichen Anmeldung mit:

  • Kopie der Geburtsurkunde
  • Kopie des Halbjahreszeugnisses Jg. 4
  • Schwimmpass zum Nachweis der Schwimmkenntnisse
  • ggf. Protokollbogen des letzten Beratungsgespräches
  • ggf. Bescheinigung zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs
  • ggf. aktueller Leistungsbescheid vom Jobcenter
  • ggf. Vollmacht für die Anmeldung
  • ggf. Anmeldung für die Bibliotheksausleihe

 

Hier noch einmal alle Formulare und Informationsschreiben zum selber ausdrucken zusammengefasst:

Informationen zum Lernmittelkauf und Lernmittel-Ausleihverfahren finden Sie hier

Alle angemeldeten Schülerinnen und Schüler, die im Schulbezirk Seelze wohnen, werden am Georg-Büchner-Gymnasium aufgenommen! Nur die Eltern, die Ihre Kinder im Ganztag angemeldet haben, erhalten eine gesonderte Zu- oder Absage. Kinder die nicht für den Ganztag berücksichtigt werden können, werden automatisch einer Regelklasse zugeordnet und sind natürlich auch aufgenommen.

Zum Ausleihverfahren hier noch einige Informationen:

Von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe freigestellt sind Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem

  • Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeit Suchende
  • Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Schülerinnen und Schüler, denen Hilfe zur Erziehung mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses gewährt wird (im Wesentlichen Heim- und Pflegekinder)
  • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe
  • § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)
  • Wohngeldgesetz (WoGG) nur in den Fällen, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt wird (siehe § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG)
  • Asylbewerberleistungsgesetz.

Für die Freistellung vom Entgelt erhalten die Schulen pauschalierte Ausgleichszahlungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die Höhe dieser Zahlungen orientiert sich an den Beträgen, die bei der entgeltlichen Ausleihe im vorangegangenen Schuljahr in den einzelnen Schulformen durchschnittlich für eine Schülerin oder einen Schüler entrichtet worden sind.

ENTSCHEIDUNGSHILFEN

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NICHT NUR ANMELDEN, SONDERN DAS GBG AUCH GLEICH FÖRDERN?

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