Liebe Eltern, liebe Schüler*innen,
wir freuen uns, dass wir in diesem Jahr die Anmeldung Ihres Kindes für das Schuljahr 23/24 wieder persönlich und ohne Terminvergabe stattfinden lassen können.
Ab dem 27.3. können Sie hier über die Homepage eine Online-Anmeldung durchführen. Wichtig: Die Online-Anmeldug allein reicht nicht aus, wir wollen Sie und Ihre Kinder in einem Gespräch kennenlernen und dabei die Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen.
Die Anmeldetermine vor Ort (Sekretariat des GBG) finden zu folgenden Zeiten statt, sie müssen sich vorher NICHT telefonisch anmelden:
- Dienstag, 02. Mai, und Mittwoch, 03. Mai 2023: jeweils von 08:00 – 12:00 und 14:00 – 17:00 Uhr
- Donnerstag, 04. Mai 2021 von 08:00 – 12:00 Uhr
Bringen Sie folgende Unterlagen zur persönlichen Anmeldung mit:
- Geburtsurkunde
- Kopie des Halbjahreszeugnisses Jg. 4
- ggf. Protokollbogen des letzten Beratungsgespräches
- ggf. Bescheinigung zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs
- ggf. aktueller Leistungsbescheid vom Jobcenter
Am Donnerstag, den 23. März 2023 können Sie sich beim Tag der offenen Tür von 16:00 – 19:00 Uhr von unserem breitgefächerten Angebot überzeugen.
Nehmen Sie bitte auch die Informationen zu folgenden Themen zur Kenntnis:
- Materialliste
- Lernmittel, Ausleihverfahren – Folgt in Kürze
- Mittagessen
- Schließfach
Für alle, die Lernmittel kaufen möchten:
Die Listen werden Ende Mai 2023 veröffentlicht.
Zum Ausleihverfahren hier noch einige Informationen:
Von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe freigestellt sind Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem
- Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeit Suchende
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Schülerinnen und Schüler, denen Hilfe zur Erziehung mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses gewährt wird (im Wesentlichen Heim- und Pflegekinder)
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe
- § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)
- Wohngeldgesetz (WoGG) nur in den Fällen, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt wird (siehe § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG)
- Asylbewerberleistungsgesetz.
Für die Freistellung vom Entgelt erhalten die Schulen pauschalierte Ausgleichszahlungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die Höhe dieser Zahlungen orientiert sich an den Beträgen, die bei der entgeltlichen Ausleihe im vorangegangenen Schuljahr in den einzelnen Schulformen durchschnittlich für eine Schülerin oder einen Schüler entrichtet worden sind.